Hilfe, berufsunfähig!
Und plötzlich ist alles anders …

Etwa ein Viertel der Deutschen kann aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht bis zum Renteneintrittsalter ausüben – ein klares Zeichen dafür, dass das Thema Berufsunfähigkeit jeden betreffen kann. Dabei tragen bestimmte Berufsgruppen aufgrund physischer oder psychischer Belastungen ein höheres Risiko. Konkret bedeutet das: Jeder zweite Schlosser, jeder dritte Erzieher oder Lehrer, jeder fünfte Kaufmann, jeder achte Ingenieur und jeder zwölfte Chemiker sind betroffen.
Berufsunfähig – was nun?
Es gilt die Faustregel: Je höher die körperlichen oder psychischen Anforderungen eines Berufs, desto größer ist das Risiko einer Berufsunfähigkeit. Auffällig dabei ist, dass immer weniger Fälle auf körperliche Erkrankungen zurückzuführen sind, während psychische Überlastungen zunehmend dominieren. Bei Männern sind etwa 26 Prozent der Berufsunfähigkeitsfälle auf psychische Erkrankungen zurückzuführen, bei Frauen liegt dieser Anteil sogar bei rund 35 Prozent. Unfälle hingegen spielen eine untergeordnete Rolle und machen weniger als 10 Prozent der Fälle aus. Bemerkenswert ist zudem, dass berufstypische Erkrankungen oft unerwartet auftreten.
Im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gilt
Seit dem 1. Januar 2001 gilt die Berufsunfähigkeit nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, und auch dies nur in Form einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gemäß § 240 SGB VI. Durch das „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ wurden die bisherigen Regelungen zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeit durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Damit entfiel die frühere Absicherung gegen Berufsunfähigkeit. Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente richtet sich seitdem ausschließlich danach, wie viele Stunden pro Tag man noch in irgendeiner Tätigkeit arbeiten kann. Dabei wird zwischen zwei Fällen unterschieden:
- Fall 1 - Teilweise Erwerbsminderung: Dies trifft zu, wenn ein Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, unabhängig von seinem erlernten Beruf, lediglich drei bis weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann (§ 43 SGB VI). Die verbleibende Erwerbsfähigkeit muss dabei medizinisch begutachtet und bestätigt werden.
- Fall 2 - Volle Erwerbsminderung: Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass der Betroffene weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann (§ 43 SGB VI). Auch spezifische qualitative Einschränkungen können zu einer vollen Erwerbsminderung führen, selbst wenn theoretisch mehr als drei oder sogar sechs Stunden Arbeitsfähigkeit bestehen. Beispiele hierfür sind eine eingeschränkte Wegefähigkeit, der Bedarf an außergewöhnlich vielen Pausen oder die Unfähigkeit, die Arbeit regelmäßig auszuüben.
Die seit dem 1. Januar 2001 geltenden Regelungen stellen jedoch deutlich höhere Anforderungen an die Anerkennung einer Erwerbsminderung. Während früher bereits die Unfähigkeit, den erlernten Beruf oder eine zumutbare Alternativtätigkeit auszuüben, als Berufsunfähigkeit galt, kann heute auf jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Vorarbeiter auf dem Bau, der noch mindestens sechs Stunden täglich in einem Baumarkt arbeiten könnte, nicht als erwerbsgemindert gilt.
Diese Regelung zeigt, dass ein sozialer Abstieg bei der Verweisung auf eine andere Tätigkeit nicht berücksichtigt wird. Daher ist die private Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit seit der Rentenreform 2001 unverzichtbar geworden. Besonders wichtig ist es, sich rechtzeitig abzusichern, da die Beiträge umso günstiger sind, je jünger und gesünder man ist. Neben der Privathaftpflichtversicherung gehört die Berufsunfähigkeitsversicherung mittlerweile zu den wichtigsten Vorsorgeprodukten, die privat geregelt werden sollten.

Es kann jeden treffen!
Häufige Ursachen für Arbeitsunfähigkeit:
Verteilung der Ursachen von Arbeitsunfähigkeit in Deutschland im Jahr 2023
Vorsorgen, aber wie?
Private Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)
Menschen, die auf ihre Arbeitskraft angewiesen sind und keine alternativen Einkommensquellen haben, sollten den Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) in Betracht ziehen. Besonders für Freiberufler und Selbstständige kann eine Berufsunfähigkeit existenzbedrohend sein. Aber auch Angestellte und haushaltsführende Personen, die plötzlich ihre alltäglichen Aufgaben wie Kinderbetreuung oder Haushaltsführung nicht mehr übernehmen können, sind betroffen.
Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung legt der Versicherte die Höhe der monatlichen Rente fest, die im Fall der Berufsunfähigkeit ausgezahlt wird. Es empfiehlt sich, diese auf mindestens 75 Prozent des aktuellen Nettoeinkommens zu setzen, um den bisherigen Lebensstandard auch bei einem Wegfall des Berufes weitgehend aufrechtzuerhalten.
Allerdings ist Vorsicht geboten: Eine sogenannte „abstrakte Verweisung“ kann dazu führen, dass der Versicherer keine Leistungen erbringt. Dies passiert, wenn der Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf verwiesen wird, der seiner Qualifikation, Erfahrung und bisherigen Lebenssituation entspricht – selbst wenn er dort bis zu 20 Prozent weniger verdient.
Es ist zudem ratsam, eine Berufsunfähigkeitsversicherung frühzeitig abzuschließen. Je jünger und gesünder man bei Vertragsabschluss ist, desto niedriger sind die Beiträge, da diese mit steigendem Alter deutlich teurer werden.
Dread Desease-Versicherung
Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung kann eine sogenannte Dread-Disease-Versicherung auch noch in höherem Alter eine sinnvolle Option sein. Das Risiko, an einer schweren Krankheit (engl. Dread Disease) zu erkranken, liegt bei etwa drei zu eins. Da Berufsunfähigkeitsversicherungen aufgrund von Verweisungsklauseln oft keine vollständige Absicherung bieten, stellt die Dread-Disease-Versicherung eine hilfreiche Ergänzung dar.
Ein Herzinfarkt beispielsweise führt nicht immer zu Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei einer Dread-Disease-Versicherung hingegen wird im Versicherungsfall eine Einmalzahlung geleistet. Diese Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob der Versicherte weiterhin berufstätig ist oder nicht.
Abgedeckte Erkrankungen umfassen häufig schwere Krankheiten wie Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall. Allerdings sollten Versicherte beachten, dass Erkrankungen des Rückens und der Gelenke sowie psychische Erkrankungen in der Regel nicht durch diese Versicherungsform abgesichert sind.
Grundfähigkeitsversicherung
In jüngster Zeit wurden innovative Versicherungskonzepte wie die Grundfähigkeitsversicherung entwickelt. Anstatt sich auf spezifische Krankheitsbilder zu konzentrieren, bietet diese Versicherung Schutz bei dem Verlust grundlegender Fähigkeiten wie Laufen, Sehen, Orientieren, Treppensteigen, Greifen, Sitzen oder Hören.
Ein Leistungsfall tritt beispielsweise ein, wenn die Sehfähigkeit um mindestens vier Prozent eingeschränkt ist. Die Versicherung zahlt in solchen Fällen unabhängig davon, ob die betroffene Person weiterhin beruflich tätig sein kann oder nicht.